Diese Änderungen berücksichtigen § 4 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, welche Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausdrücklich benennt. Diese Ausnahmen sind zwingend, um einer Diskriminierung vorzubeugen. Sollten wir tatsächlich an einer „absoluten Maskenpflicht“ festhalten und damit Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung ausschließen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird, dann wäre es möglich, dass wir gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
Außerdem liefen wir Gefahr, dass wir mit einer solchen „absoluten Maskenpflicht“ unser neues Grundsatzprogramm konterkarieren, in welchem wir unmissverständlich deutlich machen wollen, dass in einer inklusiven Gesellschaft die Rechte von Menschen mit Behinderung und deren gesellschaftliche Teilhabe umfassend und wirksam realisiert und geschützt werden. Diese Menschen von unseren eigenen Veranstaltungen nun de facto auszuschließen bzw. neue Barrieren für diese Menschen zu schaffen, indem sie nur noch online an unseren Veranstaltungen teilhaben dürfen, wäre das genaue Gegenteil einer inklusiven Gesellschaft. Abgesehen davon müsste eine Antwort auf die Frage gefunden werden, wie diese Menschen, die wir von Veranstaltungen de facto ausschließen, von ihrem Stimmrecht gebracht machen sollen, solange sie online nicht wählen dürfen.
Der Begriff „Maske“ im Zusammenhang dieses Hygienekonzeptes ist irreführend, da eine Maske das Gesicht bedeckt. Eine Gesichtsbedeckung („Maske“) wäre zur Eindämmung der SARs-CoV-2-Pandemie jedoch unverhältnismäßig. Tatsächlich sollte eine „Mund-Nasen-Bedeckung“ gemeint sein.
Hintergrundinformationen:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_4
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Philipp Ahrens: